Gegenstand der Förderung
Ab dem Wirtschaftsjahr 2020 wird den steuerpflichtigen Unternehmen für vorwettbewerbliche Forschung, die der
• Grundlagenforschung,
• Industriellen Forschung oder
• Experimentellen Entwicklung
zuzuordnen ist, eine Steuerzulage gewährt.
Antragsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die
• unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtig sind
• FuE-Tätigkeit im Sinne des FZulG nachweisen können
Art und Umfang der Förderung
• Die Zuwendung beträgt 25% der zuwendungsfähigen Kosten
• Die Zuwendung erfolgt als Steuerzulage auf Basis einer Bescheinigung des FuE-Gehaltes sowie der dokumentierten FuE-Aufwendungen
• Die maximal zuwendungsfähigen Kosten belaufen sich auf 4 Mio. Euro
• Zuwendungsfähige Kosten sind
- Dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslöhne, soweit diese auf begünstigte FuE-Vorhaben entfallen (auch dann wenn kein Lohnsteuerabzug zur Vermeidung Doppelbesteuerung innerhalb EU vorgenommen wird)
- Vertraglich geregelte Arbeitslöhne für Gesellschafter oder Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft
- Bei selbstforschenden Einzelunternehmern 40 € pro nachgewiesener Arbeitsstunde (Deckelung auf 40h/Woche)
- Bei Personengesellschaften die vertraglich geregelte Tätigkeitsvergütung für die FuE-Tätigkeit des Gesellschafters (Sondervergütung- auch hier Deckelung auf 40h/Woche)
- Bei FuE-Aufträgen 60% des Entgelts, welches an den Auftragnehmer bezahlt wird