Das Land Baden-Württemberg unterstützt strukturverbessernde Maßnahmen in Gemeinden im ländlichen Raum.
Die Förderung konzentriert sich auf Investitionen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), auf die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen in Ortskernen sowie auf Maßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen (bspw. Dorfgasthäuser, Metzgereien, Bäckereien, Ärzte, Handwerksbetriebe etc.).
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt im Rahmen des Programmschwerpunkts „Arbeiten“ bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für strukturell besonders bedeutsame Vorhaben und bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei den übrigen Maßnahmen. Der Zuschuss ist jeweils gedeckelt auf maximal 200.000 €.
Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO₂ bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
Für Modernisierungs- bzw. Umbaumaßnahmen kann in Verbindung mit CO₂-bindenden Baustoffen ein Förderzuschlag in Höhe von 5 % beantragt werden. Die Obergrenze für die Förderung beträgt in diesem Fall maximal 250.000 €.
Im Förderschwerpunkt „Grundversorgung“ beträgt die Förderung bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine Unternehmen beziehungsweise bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kleinstunternehmen. Die Obergrenze beträgt jeweils 200.000 € und auch hier kommt ggf. der Förderzuschlag zum Tragen.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern (in Vollzeit und ohne Auszubildende) aus ländlichen Räumen in Baden Württemberg.
Die Unternehmen dürfen mit dem Vorhaben erst beginnen, wenn die L-Bank die Förderung bewilligt hat und der
Zuschussbescheid vorliegt. Es können nur Einzelprojekte angemeldet werden, deren bauliche Umsetzung im Jahr 2024 beginnt.
Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 29. September 2023 einzureichen.