Für bewilligte ZIM-Projekte können zusätzlich vermarktungsfördernde Leistungen gefördert werden. Dabei handelt es sich um Leistungen zur Markteinführung wie Innovationsberatungsdienste, Innovationsunterstützende Dienstleistungen, Messeauftritte sowie Beratungen zu Produktdesign und Vermarktung. Die von externen Anbietern durchgeführten Leistungen beziehen ausschließlich auf das bewilligte ZIM-FuE-Projekt.
a) Innovationsberatungsdienste:
Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften in denen diese verankert sind.
b) Innovationsunterstützende Dienstleistungen:
Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
c) Messeauftritte, Beratung zu Produktdesign und Vermarktung:
Leistungen per „De-minimis“-Förderung jeweils ausschließlich in Bezug auf das bewilligte FuE-Projekt.
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Förderquote beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die zuwendungsfähigen Projektkosten liegen bei maximal 60.000 Euro. Zuwendungsfähige Projektkosten sind Kosten für die vorgenannten Leistungen a), b) und c) externer Dritter. Es werden die Nettokosten der Leistungen angesetzt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen deren FuE-Projekt im ZIM-Programm bewilligt wurde.
Die Leistungen zur Markteinführung können ab Bewilligung, spätestens jedoch 12 Monate nach Ende der Projektlaufzeit des ZIM-FuE-Projekts beantragt werden.
Weiterhin zu beachten ist: