Baden-Württemberg unterstützt mit verschiedenen Förderschwerpunkten strukturverbessernde Maßnahmen im ländlichen Raum. Dieses Infoblatt bezieht sich auf die Förderschwerpunkte "Arbeiten" und "Grundversorgung".
Diese konzentrieren sich auf Investitionen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), auf die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen in Ortskernen sowie auf Maßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen (bspw. Dorfgasthäuser, Metzgereien, Bäckereien, Ärzte, Handwerksbetriebe etc.).
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Förderschwerpunkt "Arbeiten":
Hier beträgt der Zuschuss bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für strukturell besonders bedeutsame Vorhaben und bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei den übrigen Maßnahmen. Der Zuschuss ist gedeckelt auf maximal 250.000 €.
Neubauprojekte im Förderschwerpunkt "Arbeiten" sind nur dann förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO₂ bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
Förderschwerpunkt Grundversorgung:
Im Förderschwerpunkt „Grundversorgung“ beträgt die Förderung bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine Unternehmen beziehungsweise bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kleinstunternehmen. Die Obergrenze beträgt 250.000 €.
Förderzuschlag für CO2-bindende Baustoffe:
Für Modernisierungs- bzw. Umbaumaßnahmen in den beiden Förderschwerpunkten "Arbeiten" und "Grundversorgung" kann in Verbindung mit CO₂-bindenden Baustoffen ein Förderzuschlag in Höhe von 5 % beantragt werden. Die Obergrenze für die Förderung beträgt in diesem Fall maximal 300.000 €.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern (in Vollzeit und ohne Auszubildende) aus ländlichen Räumen in Baden-Württemberg.
Die Beantragung erfolgt in zwei Stufen. Die Vorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die L-Bank die Förderung bewilligt hat und der Förderbescheid vorliegt.
Es können nur Einzelprojekte angemeldet werden, deren bauliche Umsetzung im Jahr 2025 beginnt.
Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 30. September 2024 einzureichen.